Freitag, 27. November 2009

Allgemeinverfügung des Präsidiums




8 Kommentare:

  1. Die Einschreibordnung, in der die Entlassung von Amts wegen geregelt ist, gibt es hier, §22, Seite 14: http://www.uni-kiel.de/sy/2009/einschreibordnung.pdf

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  2. ES IST ALSO NICHT MÖGLICH WEGEN DER BESETZUNG EXMATRIKULIERT ZU WERDEN

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  3. ...
    (5) Eine Studierende oder ein Studierender kann auch entlassen werden, wenn sie oder er
    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt oder Bedrohung mit Gewalt

    1. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die
    Tätigkeit eines Hochschulorgans oder die Durchführung einer
    Hochschulveranstaltung behindert oder
    2. ein Mitglied der Hochschule von der Ausübung seiner Rechte und
    Pflichten abhält oder abzuhalten versucht.

    Gleiches gilt, wenn eine Studierende oder ein Studierender an den in Satz 1 genannten
    Handlungen teilnimmt oder wiederholt Anordnungen zuwiderhandelt, die gegen sie oder ihn
    von der Hochschule wegen Verletzung von Pflichten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 HSG oder
    aufgrund des Hausrechts getroffen worden sind.
    ...

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  4. Falsch!
    Es ist definitiv möglich wegen Störung des Hochschulbetriebs exmatrikuliert zu werden. Siehe §22 Abs. 5 Nr. 1 lesen!

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  5. Hui! Jetzt wird an der Eskalationsschraube gedreht. Ich werd erst mal mein 100m-Maßband suchen...^^

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  6. 100m (...)
    heißt das , dass ich jetzt nicht mehr in die campus suite gehen darf?

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  7. nein,darfst du nicht!!nix mehr!!alles verboten -->kontrollstaat:p

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